Ebenso verminderte er die gerichtsübliche Unterhaltsquote für Ehefrau und Kinder von 67 % im gleichen Verhältnis auf 47 %. Als Gesamtunterhaltsbeitrag für Ehefrau und Kinder resultierte sodann ein Betrag von gerundet CHF 3‘680.00, was zu einem Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau von CHF 920.00 führte. 4.2 Die Berufungsklägerin erachtet die Reduktion ihres Bedarfs aufgrund der geringeren Lebenshaltungskosten als nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei aber, dass der Vorderrichter die Unterhaltsquote von zwei Dritteln ebenfalls um 30 % reduzierte mit dem Ergebnis, dass sie bloss 47 % des Überschusses erhalte.