Auch diese Rüge der Ehefrau ist deshalb unbegründet. 4.1 Der Amtsgerichtspräsident ermittelte in analoger Anwendung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums einen monatlichen Bedarf von Ehefrau und Kindern von CHF 3‘525.00 (ohne Wohnkosten). Ausgehend von einem gegenüber der Schweiz geringeren Lebensstandard in Amerika von 70 % reduzierte er sodann diesen Bedarf um 30 % auf CHF 2‘467.00. Ebenso verminderte er die gerichtsübliche Unterhaltsquote für Ehefrau und Kinder von 67 % im gleichen Verhältnis auf 47 %.