Die Berufungsklägerin stellt diese Regelung nicht in Frage. Es steht ihr denn auch seit dem ersten Tag nach Erlass der Verfügung frei, unter Vorlage der entsprechenden Belege beim Amtsgerichtspräsidenten eine Anpassung der Unterhaltsregelung zu verlangen. Das Rechtsmittelverfahren ist der falsche Weg dazu, dient dieses doch der Überprüfung der angefochtenen Verfügung und nicht der Abänderung infolge veränderter Verhältnisse oder anderer Erkenntnisse aufgrund neuer Belege. Auch diese Rüge der Ehefrau ist deshalb unbegründet.