Dem Umstand, dass ihr auch in den USA Wohnkosten anfallen werden, trug der Vorderrichter aber durchaus Rechnung: Er befristete nämlich den Unterhaltsbeitrag «bis zum Vorliegen der Belege der Ehefrau zu ihren regelmässigen Ausgaben (Wohnkosten, Auslagen für Krankenversicherung etc.) und zu ihrem Einkommen, jedoch längstens bis 31. Januar 2017». Weiter hielt er fest, dass nach Vorliegen dieser Unterlagen der Unterhaltsbeitrag überprüft werde. Die Berufungsklägerin stellt diese Regelung nicht in Frage.