Diese enthält einen Unterhaltsbeitrag von CHF 920.00 pro Monat. Die Rüge der Berufungsklägerin stösst daher aus heutiger Sicht ins Leere. 3. Weiter rügt die Berufungsklägerin, der Amtsgerichtspräsident habe ihr im Rahmen der Bedarfsrechnung fälschlicherweise keine Wohnkosten angerechnet. Es trifft zu, dass der Vorderrichter der Ehefrau keine Wohnkosten anrechnete. Dem Umstand, dass ihr auch in den USA Wohnkosten anfallen werden, trug der Vorderrichter aber durchaus Rechnung: