Bereits aus diesem Grund sei Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Das Dispositiv der den Parteien zunächst eröffneten Verfügung widerspricht in der Tat der nachträglichen Begründung des Amtsgerichtspräsidenten. Diese Begründung beinhaltet aber ausdrücklich auch eine Berichtigung von Ziffer 3 («Ziffer 3 der Verfügung vom 22. Juli 2016 lautet demnach neu wie folgt»). Mit Zustellung der Begründung wurde den Parteien auch dieser berichtigte Entscheid eröffnet (Art. 334 Abs. 4 ZPO). Anfechtungsobjekt ist somit nicht mehr die ursprüngliche, sondern die berichtigte Ziffer 3 der Verfügung. Diese enthält einen Unterhaltsbeitrag von CHF 920.00 pro Monat.