II. 1. Angefochten ist eine vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren. Solche vorsorgliche Massnahmen werden im summarischen Verfahren erlassen (Art. 276 Abs. 1 i.V. 271 lit. a ZPO). Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist die Anschlussberufung unzulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Auf die vom Ehemann erhobene Anschlussberufung kann deshalb nicht eingetreten werden. 2. Die Berufungsklägerin macht zunächst geltend, das Dispositiv der angefochtenen Verfügung widerspreche der von der Vorinstanz im Rahmen der Begründung vorgenommenen Berechnung. Bereits aus diesem Grund sei Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.