Er stellt dabei die Rechtsbegehren, die Berufung abzuweisen und den Ehegattenunterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. August 2016 auf CHF 590.00 festzulegen. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 unter Hinweis auf Art. 314 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Einholung einer Anschlussberufungsantwort. 3. Über die Streitsache kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen des Vorderrichters und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.