mit Wirkung ab 1. August 2016 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 920.00 zu bezahlen». 2. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt, Ziffer 3 der Verfügung aufzuheben und den Ehegattenunterhaltsbeitrag für die Dauer des Verfahrens weiterhin auf mindestens CHF 1‘300.00 festzulegen. Der Ehemann reichte innert der ihm für die Berufungsantwort angesetzten Frist eine «Berufungsantwort und Anschlussberufung» ein. Er stellt dabei die Rechtsbegehren, die Berufung abzuweisen und den Ehegattenunterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. August 2016 auf CHF 590.00 festzulegen.