Der Amtsgerichtspräsident erliess am 22. Juli 2016 folgende Verfügung: Auf Verlangen der Vertreterin der Ehefrau stellte der Amtsgerichtspräsident den Parteien am 19. September 2016 die «Begründung der Ziffern 2 bis 7, inkl. Berichtigung von Ziffer 3 der Verfügung vom 22. Juli 2016» zu. Die berichtigte Ziffer 3 der Verfügung formulierte er dabei wie folgt: «B.___ hat A.___ mit Wirkung ab 1. August 2016 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 920.00 zu bezahlen». 2. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau Berufung gegen das Urteil.