{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-82_2016-11-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132901&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "02813dfadc4d5d5aab141e18fe98af3c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.11.2016 ZKBER.2016.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:30", "Checksum": "9641b571963ed7d5397693984ebfec47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.11.2016 ZKBER.2016.82\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\n\n4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).\n5. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien werden wie folgt festgesetzt:\n- Rechtsanwältin Stephanie Selig: CHF 1‘301.60;\n- Rechtsanwältin Ida Salvetti: CHF 1‘123.75.\nDie Entschädigungen sind vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Stephanie Selig im Umfang von CHF 342.40 und von Rechtsanwältin Ida Salvetti im Umfang von CHF 307.80, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).\nRechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.\nSofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nSoweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFrey Schaller"}