{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-82_2016-11-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132901&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "02813dfadc4d5d5aab141e18fe98af3c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.11.2016 ZKBER.2016.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:30", "Checksum": "9641b571963ed7d5397693984ebfec47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.11.2016 ZKBER.2016.82\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\n|\nUrteil vom 22. November 2016\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,\nBerufungsklägerin\ngegen\nB.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,\nBerufungsbeklagter\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Die Parteien führten vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren. Im Rahmen einer vom Amtsgerichtspräsidenten am 18. März 2015 genehmigten Trennungsvereinbarung hatte sich der Ehemann zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je CHF 920.00, zuzüglich Kinderzulagen, für die drei der Ehefrau zugeteilten Kinder und von CHF 1‘300.00 für die Ehefrau selber verpflichtet. Am 11. Mai 2016 reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein. Noch vor der Einigungsverhandlung verliess die Ehefrau im Einverständnis mit dem Ehemann am 7. Juli 2016 die Schweiz und zog mit den Kindern zurück in ihr Heimatland USA.\nDer Amtsgerichtspräsident erliess am 22. Juli 2016 folgende Verfügung:\nAuf Verlangen der Vertreterin der Ehefrau stellte der Amtsgerichtspräsident den Parteien am 19. September 2016 die «Begründung der Ziffern 2 bis 7, inkl. Berichtigung von Ziffer 3 der Verfügung vom 22. Juli 2016» zu. Die berichtigte Ziffer 3 der Verfügung formulierte er dabei wie folgt:\n«B.___ hat A.___ mit Wirkung ab 1. August 2016 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 920.00 zu bezahlen».\n2. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt, Ziffer 3 der Verfügung aufzuheben und den Ehegattenunterhaltsbeitrag für die Dauer des Verfahrens weiterhin auf mindestens CHF 1‘300.00 festzulegen. Der Ehemann reichte innert der ihm für die Berufungsantwort angesetzten Frist eine «Berufungsantwort und Anschlussberufung» ein. Er stellt dabei die Rechtsbegehren, die Berufung abzuweisen und den Ehegattenunterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. August 2016 auf CHF 590.00 festzulegen. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 unter Hinweis auf Art. 314 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Einholung einer Anschlussberufungsantwort.\n3. Über die Streitsache kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen des Vorderrichters und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}