Es erscheint denn auch kaum denkbar, dass der Rechtsvertreter des Berufungsklägers, welcher auch dem Obergericht bekannt ist, dabei mitgewirkt und sich nicht widersetzt hätte, wenn der Amtsgerichtspräsident dem Berufungskläger sachlich unbegründete, übermässige Zugeständnisse hätte abnötigen wollen. Das Revisionsgesuch ist daher offensichtlich unbegründet und kann sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden (Art. 330 ZPO). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.