Eine Drohung mit einer erlaubten Handlung wird indessen nur berücksichtigt, wenn die Notlage des Betroffenen benutzt worden ist, um ihm die Einräumung übermässiger Vorteile abzunötigen (Theo Guhl / Alfred Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, § 17 N 15 f.; Art. 30 Abs. 2 OR). Auch letzteres wird vom Berufungskläger nicht dargetan. Es erscheint denn auch kaum denkbar, dass der Rechtsvertreter des Berufungsklägers, welcher auch dem Obergericht bekannt ist, dabei mitgewirkt und sich nicht widersetzt hätte, wenn der Amtsgerichtspräsident dem Berufungskläger sachlich unbegründete, übermässige Zugeständnisse hätte abnötigen wollen.