Es ist eigentlich auch nicht vorstellbar, dass ein Amtsgerichtspräsident auf so massive Weise auf die Vergleichsgespräche führenden Parteien einwirkt, hat er selbst ja kein eigenes Interesse am Ausgang des Prozesses. Schliesslich behauptet nicht einmal der Berufungskläger, der Amtsgerichtspräsident habe ihm gedroht, ein widerrechtliches Urteil zu fällen. Eine Drohung mit einer erlaubten Handlung wird indessen nur berücksichtigt, wenn die Notlage des Betroffenen benutzt worden ist, um ihm die Einräumung übermässiger Vorteile abzunötigen (Theo Guhl / Alfred Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, § 17 N 15 f.; Art. 30 Abs. 2 OR).