29 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) in Betracht. Diese Bestimmung verlangt indessen eine gegründete Furcht, durch welche der Bedrohte widerrechtlich zur Eingehung des Vertrags bestimmt worden ist. Dabei muss das angedrohte Übel nach Art. 30 Abs. 1 OR eine nahe und erhebliche Gefahr für Leib, Ehre oder Vermögen darstellen. Ein derartiges Übel ist weder ersichtlich noch wird ein solches vom Berufungskläger geltend gemacht. Es ist eigentlich auch nicht vorstellbar, dass ein Amtsgerichtspräsident auf so massive Weise auf die Vergleichsgespräche führenden Parteien einwirkt, hat er selbst ja kein eigenes Interesse am Ausgang des Prozesses.