Dafür genügt es nicht, lediglich die eigene Sicht des Sachverhaltes und das gewünschte Prozessergebnis vorzutragen. 4.2 Entscheidend ist aber, dass der Berufungskläger in der Verhandlung vom 14. April 2016 anwaltlich vertreten war. Es ist gerade die Aufgabe eines Rechtsvertreters, die Interessen seines Mandanten wahrzunehmen und einem allfälligen Vergleichsdruck durch das Gericht zu widerstehen. Im vorliegenden Fall fällt als anwendbarer Willensmängeltatbestand einzig die Furchterregung nach Art. 29 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) in Betracht.