In dieser wirft der Berufungskläger dem Amtsgerichtspräsidenten in erster Linie vor, mit seinen Vorbringen nicht gehört und ungebührlich behandelt worden zu sein. Der besagte Hinweis des Amtsgerichtspräsidenten hingegen bewegt sich im Rahmen dessen, was in Vergleichsgesprächen üblich ist. Ohnehin ist es sachlich richtig und im Interesse der Parteien, wenn sich die richterliche Leitung der Vergleichsgespräche am mutmasslichen Prozessausgang orientiert. Zudem legt der Berufungskläger in keiner Weise dar, dass und wieso er im Urteilsfalle besser gefahren wäre. Dafür genügt es nicht, lediglich die eigene Sicht des Sachverhaltes und das gewünschte Prozessergebnis vorzutragen.