Das eingereichte Rechtsmittel wird daher als Revision entgegengenommen und behandelt. Vorab ist festzuhalten, dass die Behauptung des Berufungsklägers, er sei unter Druck gesetzt worden, lediglich darauf stützt, dass der Amtsgerichtspräsident gesagt haben soll, das Ganze gehe für ihn noch schlimmer aus, wenn er die Vereinbarung nicht unterschreibe. Auch die am 22. April 2016 eingereichte Aufsichtsbeschwerde enthält dazu nicht mehr. In dieser wirft der Berufungskläger dem Amtsgerichtspräsidenten in erster Linie vor, mit seinen Vorbringen nicht gehört und ungebührlich behandelt worden zu sein.