c der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mittels Revision anzufechten (Dieter Freiburghaus / Susanne Ahfeldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 328 N 25). Die Berufung ist daher im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig. Es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden. 4.1 Das eingereichte Rechtsmittel wird daher als Revision entgegengenommen und behandelt.