Anzufügen ist, dass der Berufungskläger auch in der Zeit zwischen der Verhandlung vom 14. April 2016 und dem 13. Juni 2016, als das Urteil gefällt wurde, keinen Antrag gestellt hat, die ergänzende Vereinbarung vom 14. April 2016 sei nicht zu genehmigen. Der Sache nach macht der Berufungskläger indessen ohnehin einen Willensmangel geltend, wenn er vorbringt, er sei unter Druck gesetzt worden, die Vereinbarung zu unterschreiben. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs kann jedoch nicht mit Berufung geltend gemacht werden. Vielmehr ist ein gerichtlicher Vergleich nach Art. 328 Abs. 1 lit. c der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mittels Revision anzufechten