Die vom Berufungskläger beanstandeten Punkte des Urteilsdispositivs hat die Amtsgerichtsstatthalterin entsprechend der ergänzenden Vereinbarung vom 14. April 2016 genehmigt. Sie hat mit anderen Worten genehmigt, was ihr vom Berufungskläger vorgelegt und damit von ihm beantragt wurde. Der Berufungskläger ist demnach durch die angefochtenen Urteilspunkte gar nicht beschwert, da diese seinen Anträgen entsprechen. Anzufügen ist, dass der Berufungskläger auch in der Zeit zwischen der Verhandlung vom 14. April 2016 und dem 13. Juni 2016, als das Urteil gefällt wurde, keinen Antrag gestellt hat, die ergänzende Vereinbarung vom 14. April 2016 sei nicht zu genehmigen.