Die folgenden Sachverhalte seien falsch: Das Miteigentum an Grundbuch [...] [...] sei in den ganzen vier Jahren nicht Bestandteil der Scheidung gewesen. In der Vereinbarung stehe nicht, dass der Nettoerlös der Betrag nach Abzug der Schulden an Frau C.___ sei, wie ihm dies sein damaliger Anwalt Herr Winiger zugesichert habe. Weiter seien die Angaben, dass seine Ex-Frau CHF 2‘000.00 pro Monat verdiene, falsch. Für die abgegoltenen Frauenalimente seien CHF 9‘700.00 zu viel abgezogen worden. 3. Die vom Berufungskläger beanstandeten Punkte des Urteilsdispositivs hat die Amtsgerichtsstatthalterin entsprechend der ergänzenden Vereinbarung vom 14. April 2016 genehmigt.