{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-81_2016-10-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132623&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "762c4c6031d05c05bfa73b3cd560435a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 13.10.2016 ZKBER.2016.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:43", "Checksum": "1183c15e53240e96b9710936ec5540ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 13.10.2016 ZKBER.2016.81\nRegeste:\nEhescheidung\n\n\n4.2 Entscheidend ist aber, dass der Berufungskläger in der Verhandlung vom 14. April 2016 anwaltlich vertreten war. Es ist gerade die Aufgabe eines Rechtsvertreters, die Interessen seines Mandanten wahrzunehmen und einem allfälligen Vergleichsdruck durch das Gericht zu widerstehen. Im vorliegenden Fall fällt als anwendbarer Willensmängeltatbestand einzig die Furchterregung nach Art. 29 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) in Betracht. Diese Bestimmung verlangt indessen eine gegründete Furcht, durch welche der Bedrohte widerrechtlich zur Eingehung des Vertrags bestimmt worden ist. Dabei muss das angedrohte Übel nach Art. 30 Abs. 1 OR eine nahe und erhebliche Gefahr für Leib, Ehre oder Vermögen darstellen. Ein derartiges Übel ist weder ersichtlich noch wird ein solches vom Berufungskläger geltend gemacht. Es ist eigentlich auch nicht vorstellbar, dass ein Amtsgerichtspräsident auf so massive Weise auf die Vergleichsgespräche führenden Parteien einwirkt, hat er selbst ja kein eigenes Interesse am Ausgang des Prozesses. Schliesslich behauptet nicht einmal der Berufungskläger, der Amtsgerichtspräsident habe ihm gedroht, ein widerrechtliches Urteil zu fällen. Eine Drohung mit einer erlaubten Handlung wird indessen nur berücksichtigt, wenn die Notlage des Betroffenen benutzt worden ist, um ihm die Einräumung übermässiger Vorteile abzunötigen (Theo Guhl / Alfred Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, § 17 N 15 f.; Art. 30 Abs. 2 OR). Auch letzteres wird vom Berufungskläger nicht dargetan. Es erscheint denn auch kaum denkbar, dass der Rechtsvertreter des Berufungsklägers, welcher auch dem Obergericht bekannt ist, dabei mitgewirkt und sich nicht widersetzt hätte, wenn der Amtsgerichtspräsident dem Berufungskläger sachlich unbegründete, übermässige Zugeständnisse hätte abnötigen wollen. Das Revisionsgesuch ist daher offensichtlich unbegründet und kann sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden (Art. 330 ZPO).\n5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.\n2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.\n3. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDie Vorsitzende Der Gerichtsschreiber\nJeger Schaller"}