{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-81_2016-10-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132623&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "762c4c6031d05c05bfa73b3cd560435a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 13.10.2016 ZKBER.2016.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:43", "Checksum": "1183c15e53240e96b9710936ec5540ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 13.10.2016 ZKBER.2016.81\nRegeste:\nEhescheidung\n\nI.\n1. Am 19. August 2014 hob Rechtsanwalt Roland Winiger namens von A.___ beim Richteramt Olten-Gösgen ein Scheidungsverfahren an. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 10. November 2014 schlossen die Parteien eine erste Teilkonvention. Nachdem das Verfahren zwischenzeitlich für weitere Konventionsverhandlungen sistiert gewesen war, einigten sich die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 14. April 2016 auf eine ergänzende Vereinbarung über die übrigen Nebenfolgen der Scheidung. Nach der Anhörung des älteren Kindes der Parteien fällte die Amtsgerichtsstatthalterin am 13. Juni 2016 das Scheidungsurteil. Darin schied sie die Ehe der Parteien, regelte die elterliche Sorge und die Obhut über die beiden Kinder und genehmigte in Bezug auf die übrigen Nebenfolgen der Scheidung die am 10. November 2014 abgeschlossene Teilkonvention und die ergänzende Vereinbarung vom 14. April 2016.\n2.1 Gegen das begründete Urteil erhob A.___ (im Folgenden der Berufungskläger) am 22. September 2016 fristgerecht Berufung an das Obergericht. Seine Rechtsbegehren lauten wie folgt:\nVom Nettoerlös des Miteigentums an Grundbuch [...] [...] werden zuerst die Schulden an Frau C.___ samt Zinsen bezahlt. Der Rest steht meiner Ex-Frau zu.\nDie monatliche Frauenalimente beträgt nicht 850Fr. sondern 550Fr.\nDie 9‘700Fr. werden mit den laufenden Alimenten in Abzug gebracht.\n2.1 Zur Begründung trägt der Berufungskläger vor, er sei in der Gerichtsverhandlung vom 14. April 2016 unter Druck gesetzt worden. Herr Orfei habe gesagt, wenn er nicht unterschreibe, gehe das Ganze noch viel schlimmer aus für ihn. Er habe eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht gegen den Richter Orfei. Die folgenden Sachverhalte seien falsch: Das Miteigentum an Grundbuch [...] [...] sei in den ganzen vier Jahren nicht Bestandteil der Scheidung gewesen. In der Vereinbarung stehe nicht, dass der Nettoerlös der Betrag nach Abzug der Schulden an Frau C.___ sei, wie ihm dies sein damaliger Anwalt Herr Winiger zugesichert habe. Weiter seien die Angaben, dass seine Ex-Frau CHF 2‘000.00 pro Monat verdiene, falsch. Für die abgegoltenen Frauenalimente seien CHF 9‘700.00 zu viel abgezogen worden.\n3. Die vom Berufungskläger beanstandeten Punkte des Urteilsdispositivs hat die Amtsgerichtsstatthalterin entsprechend der ergänzenden Vereinbarung vom 14. April 2016 genehmigt. Sie hat mit anderen Worten genehmigt, was ihr vom Berufungskläger vorgelegt und damit von ihm beantragt wurde. Der Berufungskläger ist demnach durch die angefochtenen Urteilspunkte gar nicht beschwert, da diese seinen Anträgen entsprechen. Anzufügen ist, dass der Berufungskläger auch in der Zeit zwischen der Verhandlung vom 14. April 2016 und dem 13. Juni 2016, als das Urteil gefällt wurde, keinen Antrag gestellt hat, die ergänzende Vereinbarung vom 14. April 2016 sei nicht zu genehmigen. Der Sache nach macht der Berufungskläger indessen ohnehin einen Willensmangel geltend, wenn er vorbringt, er sei unter Druck gesetzt worden, die Vereinbarung zu unterschreiben. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs kann jedoch nicht mit Berufung geltend gemacht werden. Vielmehr ist ein gerichtlicher Vergleich nach Art. 328 Abs. 1 lit. c der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mittels Revision anzufechten (Dieter Freiburghaus / Susanne Ahfeldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 328 N 25). Die Berufung ist daher im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig. Es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden.\n4.1 Das eingereichte Rechtsmittel wird daher als Revision entgegengenommen und behandelt. Vorab ist festzuhalten, dass die Behauptung des Berufungsklägers, er sei unter Druck gesetzt worden, lediglich darauf stützt, dass der Amtsgerichtspräsident gesagt haben soll, das Ganze gehe für ihn noch schlimmer aus, wenn er die Vereinbarung nicht unterschreibe. Auch die am 22. April 2016 eingereichte Aufsichtsbeschwerde enthält dazu nicht mehr. In dieser wirft der Berufungskläger dem Amtsgerichtspräsidenten in erster Linie vor, mit seinen Vorbringen nicht gehört und ungebührlich behandelt worden zu sein. Der besagte Hinweis des Amtsgerichtspräsidenten hingegen bewegt sich im Rahmen dessen, was in Vergleichsgesprächen üblich ist. Ohnehin ist es sachlich richtig und im Interesse der Parteien, wenn sich die richterliche Leitung der Vergleichsgespräche am mutmasslichen Prozessausgang orientiert. Zudem legt der Berufungskläger in keiner Weise dar, dass und wieso er im Urteilsfalle besser gefahren wäre. Dafür genügt es nicht, lediglich die eigene Sicht des Sachverhaltes und das gewünschte Prozessergebnis vorzutragen."}