Ziffer 2 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 7. September 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Festsetzung des Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau mit Wirkung ab 17. März 2016 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 3. Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘500.00 je hälftig zu bezahlen. B.___ hat A.___ an den von ihm geleisteten Kostenvorschuss CHF 750.00 zurückzuerstatten. 4. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.