In dem Sinne ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Die Sache ist zur Festsetzung des Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau mit Wirkung ab 17. März 2016 an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘500.00 den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger einen Betrag von CHF 750.00 zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 2 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 7. September 2016 wird aufgehoben.