Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau für die Dauer des Verfahrens muss neu festgesetzt werden. Nachdem die Vorderrichterin den Anspruch auf Herabsetzung bzw. Aufhebung des Unterhaltsbeitrages an die Berufungsbeklagte grundsätzlich abgewiesen hat und gar keine Berechnung angestellt hat, ist die Sache zur Festsetzung des konkreten Unterhaltsbeitrages für die Berufungsbeklagte – der Kinderunterhaltsbeitrag ist nicht angefochten – an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Wie hievor dargelegt und von den Parteien nicht in Frage gestellt, haben die am 15. Dezember 2008 ermittelten vorsorglichen Massnahmen auch im hängigen Ehescheidungsverfahren Geltung.