Im Weitern sei festzustellen, dass die Ehefrau mit Wirkung ab 16. September 2015 keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hat und dass sie keinen Anspruch auf ihm in der Vergangenheit allenfalls ausbezahlte Boni hat. 3.2 Mit Verfügung vom 7. September 2016 hat die Amtsgerichtspräsidentin die vorsorglichen Massnahmen gemäss der Verfügung vom 15. Dezember 2008 bestätigt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, da keine wesentlichen und dauernden Änderungen eingetreten seien, seien die am 15. Dezember 2008 getroffenen vorsorglichen Massnahmen zu bestätigen.