Er habe bis anhin immer gezahlt. Mit Eingabe vom 20. April 2016 hat die Berufungsbeklagte ihren bereits an der Verhandlung vom 17. März 2016 betreffend vorsorgliche Massnahmen gestellten Antrag wiederholt. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 hat der Berufungskläger beantragt, er sei zu verpflichten, für die Tochter C.___ mit Wirkung ab 16. September 2015 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘800.00 zuzüglich Kinderzulage zu bezahlen. Im Weitern sei festzustellen, dass die Ehefrau mit Wirkung ab 16. September 2015 keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hat und dass sie keinen Anspruch auf ihm in der Vergangenheit allenfalls ausbezahlte Boni hat.