Der Berufungskläger hat am 16. September 2015 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Ehescheidungsklage eingereicht. Anlässlich der Verhandlung vom 17. März 2016 hat die Berufungsbeklagte beantragt, die am 15. Dezember 2008 getroffenen vorsorglichen Massnahmen seien zu bestätigen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Zahlungen seit 5 Jahren nicht mehr vorgenommen würden. Als Reaktion auf diesen Antrag hat der Berufungskläger erklärt, es sei nun auf die Zeit nach der Scheidung vorauszuschauen. Die Ehefrau sei bereits jetzt in der Lage, ihren gebührenden Bedarf selbst zu decken. Er habe bis anhin immer gezahlt.