Die Vorderrichterin nimmt in ihrer Verfügung vom 7. September 2016 Bezug auf die im früheren Ehescheidungsverfahren getroffenen vorsorglichen Massnahmen vom 15. Dezember 2008. Da beide Parteien übereinstimmend die am 15. Dezember 2008 getroffenen vorsorglichen Massnahmen als verbindlich erachten (Eingabe der Ehefrau vom 20. April 2016, Eingabe des Ehemannes vom 2. Juni 2016), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Massgeblichkeit der Unterhaltsregelung und es ist auf die am 15. Dezember 2008 getroffenen vorsorglichen Massnahmen abzustellen. 3.1 Der Berufungskläger hat am 16. September 2015 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Ehescheidungsklage eingereicht.