Vorsorgliche Massnahmen gelten grundsätzlich bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens durch ein Sach- oder Prozessurteil. Wird die Scheidungsklage abgewiesen oder die Klage oder das gemeinsame Begehren zurückgezogen, fallen folglich die im gleichen Verfahren angeordneten Massnahmen dahin (Annette Spycher in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, Art. 276 N 20). Umstritten ist, ob Anordnungen des Eheschutzgerichts, welche in einem Massnahmeverfahren nach Art. 276 ZPO abgeändert wurden, nach Rückzug oder Abweisung der Scheidungsklage wieder aufleben (vergl. hiezu Annette Spycher, a.a.O., Art. 271 N 19).