Aus den bei der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren sowie aus der Berufungsbegründung geht deutlich hervor, dass der Berufungskläger für die Dauer des Verfahrens und somit ab Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens der Ehefrau ab 16. September 2015 keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlen will. Die Rüge der Berufungsbeklagten ist unbegründet und auf die Berufung ist einzutreten. 2.1 Mit Eheschutzurteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 15. März 2006 wurde der Unterhaltsbeitrag für C.___ auf CHF 1‘700.00 zuzüglich Kinderzulage und jener für die Ehefrau auf CHF 3‘800.00 zuzüglich der Hälfte des dem Ehemann ausbezahlten Bonus festgesetzt.