Mit dem Nichteintretensantrag in diesem Punkt (Unzulässigkeit der Rückwirkung) wird jedoch klar, dass die Ehefrau davon ausgeht, dass die Berufungsanträge des Ehemannes insofern einen Verschrieb darstellen, als er die «Neuformulierung» von Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung mit Wirkung ab 16. September 2016 verlangt. Aus den bei der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren sowie aus der Berufungsbegründung geht deutlich hervor, dass der Berufungskläger für die Dauer des Verfahrens und somit ab Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens der Ehefrau ab 16. September 2015 keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlen will.