Im Weitern tangiert die Frage, ob der Unterhaltsbeitrag gegebenenfalls rückwirkend aufgehoben werden kann, nicht das Eintreten sondern die materielle Begründetheit. Mit dem Nichteintretensantrag in diesem Punkt (Unzulässigkeit der Rückwirkung) wird jedoch klar, dass die Ehefrau davon ausgeht, dass die Berufungsanträge des Ehemannes insofern einen Verschrieb darstellen, als er die «Neuformulierung» von Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung mit Wirkung ab 16. September 2016 verlangt.