Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau wurde für die Zeit ab Hausverkauf auf CHF 3‘915.00 festgelegt. Die bereits mit Urteil vom 15. März 2006 angeordnete Bestimmung, dass der Ehemann der Ehefrau die Hälfte der ihm ausbezahlten Boni zu bezahlen hat, wurde bestätigt. 2. Am 16. September 2015 reichte der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen die Ehescheidungsklage ein.