I. 1. Die Parteien leben seit 2005 getrennt. Sie haben die gemeinsame Tochter, C.___, geb. [...] 2004. Mit Eheschutzurteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 15. März 2006 wurde der Unterhaltsbeitrag für C.___ auf CHF 1‘700.00 zuzüglich Kinderzulage und jener für die Ehefrau auf CHF 3‘800.00 festgesetzt. Im Rahmen des von der Ehefrau im Jahre 2008 angehobenen Ehescheidungsverfahrens, das später wieder zurückgezogen worden ist, wurde am 15. Dezember 2008 der monatliche Unterhaltsbeitrag für C.___ auf CHF 1‘800.00 zuzüglich Kinderzulage erhöht. Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau wurde für die Zeit ab Hausverkauf auf CHF 3‘915.00 festgelegt.