{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-80_2016-12-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133093&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "17cf7c997ff9c23da95040e8164ffe52"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.12.2016 ZKBER.2016.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:39", "Checksum": "134b9a9ec6824ff97d061a6436d9e737", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.12.2016 ZKBER.2016.80\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\n\n3.2 Mit Verfügung vom 7. September 2016 hat die Amtsgerichtspräsidentin die vorsorglichen Massnahmen gemäss der Verfügung vom 15. Dezember 2008 bestätigt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, da keine wesentlichen und dauernden Änderungen eingetreten seien, seien die am 15. Dezember 2008 getroffenen vorsorglichen Massnahmen zu bestätigen. Die finanziellen Verhältnisse der Ehefrau würden sich zurzeit wieder ungefähr gleich wie im Zeitpunkt des Erlasses der vorsorglichen Massnahmen per 15. Dezember 2008 präsentieren. Die Ehefrau habe zwar in den Jahren nach Erlass der Verfügung vom 15. Dezember 2008 tatsächlich ein wesentlich höheres Einkommen erzielt, als dies im Dezember 2008 der Fall gewesen sei. Allerdings habe sich ihre Lage im Jahre 2015 wieder massiv verschlechtert. Ab 1. August 2016 sei sie zwar bei [...] angestellt. Hingegen sei noch nicht bekannt, wie hoch der Lohn ausfallen werde. Demnach würden noch keine gesicherten Zahlen über das aktuelle Einkommen der Ehefrau vorliegen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich ihr Lohn im Rahmen des per Ende 2008 erzielten Einkommens bewegen dürfte. Auch beim Bedarf habe sich nichts Wesentliches verändert. Damit seien die Voraussetzungen für eine Abänderung der bestehenden vorsorglichen Massnahmen nicht erfüllt.\n4.1 Der Berufungskläger macht geltend, soweit die Vorinstanz ausführe, die finanziellen Verhältnisse der Ehefrau seien zurzeit wieder wie im Zeitpunkt des Erlasses der vorsorglichen Massnahmen per 15. Dezember 2008 werde der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Beim Entscheid vom 15. Dezember 2008 sei die Vorinstanz von einem Bedarf der Ehefrau von CHF 4‘363.00 und einem Einkommen von CHF 900.00 ausgegangen. In den Jahren 2013 bis 2015 habe die Ehefrau monatlich zwischen mindestens CHF 5‘393.00 und CHF 6‘300.00 verdient. Zwar sei ihr Teilpensum bei der [...] per 31. Oktober 2015 gekündigt worden. Mit Arbeitsbeginn 1. August 2016 habe sie aber zudem einen neuen Arbeitsvertrag mit dem [...] abgeschlossen. Sie werde dort sicher monatlich CHF 4‘032.00 bis CHF 5‘713.00 brutto verdienen.\n4.2 Die Berufungsbeklagte entgegnet, es sei korrekt, dass die vorsorglichen Massnahmen vom 15. Dezember 2008 Fortbestand hätten. Es sei jedoch unhaltbar, auf das Einkommen der Jahre 2013 und 2014 abzustellen. Entscheidend seien wenn schon die Einkommenszahlen 2015, allenfalls 2016. Im Jahre 2015 habe sie monatlich netto CHF 5‘193.00 inkl. Kinderzulage verdient. Das Einkommen im Jahre 2016 sei noch ungeklärt.\n4.3 Die Rüge des Berufungsklägers ist begründet und die Argumentation der Berufungsbeklagten ist nicht nachvollziehbar, gesteht sie doch selber ein, dass ihr Einkommen heute (im Jahre 2015) viel höher ist als jenes im Jahre 2008. Vorläufige Unterhaltsregelungen im Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren haben eine beschränkte Rechtskraft. Eine Abänderung ist zulässig, wenn sich die Umstände seit deren Erlass erheblich und dauernd verändert haben (Thomas Sutter-Somm/Flora Stanischewski in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2016, Art. 276 N 33f; Urteil des BGer 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016). Die Voraussetzungen für eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen sind gegeben. Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau für die Dauer des Verfahrens muss neu festgesetzt werden. Nachdem die Vorderrichterin den Anspruch auf Herabsetzung bzw. Aufhebung des Unterhaltsbeitrages an die Berufungsbeklagte grundsätzlich abgewiesen hat und gar keine Berechnung angestellt hat, ist die Sache zur Festsetzung des konkreten Unterhaltsbeitrages für die Berufungsbeklagte – der Kinderunterhaltsbeitrag ist nicht angefochten – an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n5. Wie hievor dargelegt und von den Parteien nicht in Frage gestellt, haben die am 15. Dezember 2008 ermittelten vorsorglichen Massnahmen auch im hängigen Ehescheidungsverfahren Geltung. Eine Abänderung oder Aufhebung vorsorglicher Massnahmen kann grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft verlangt werden (Sutter-Somm/ Stanischewski, a.a.O., Art. 276 N 35). Erstmals auf das Feststellungsbegehren der Berufungsbeklagten vom 17. März 2016 hat der Berufungskläger eine Aufhebung des Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau beantragt. Eine Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau hat demnach frühestens per 17. März 2016 zu erfolgen. In dem Sinne ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Die Sache ist zur Festsetzung des Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau mit Wirkung ab 17. März 2016 an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘500.00 den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger einen Betrag von CHF 750.00 zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 2 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 7. September 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Festsetzung des Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau mit Wirkung ab 17. März 2016 an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.\n3. Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘500.00 je hälftig zu bezahlen. B.___ hat A.___ an den von ihm geleisteten Kostenvorschuss CHF 750.00 zurückzuerstatten.\n4. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.\nRechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00."}