{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-80_2016-12-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133093&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "17cf7c997ff9c23da95040e8164ffe52"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.12.2016 ZKBER.2016.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:39", "Checksum": "134b9a9ec6824ff97d061a6436d9e737", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.12.2016 ZKBER.2016.80\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\nII.\n1.1 Die Ehefrau stellt sich auf den Standpunkt, auf die Berufung sei nicht einzutreten, da es dem Berufungskläger bezüglich des Unterhaltsbeitrages an die Tochter an der Beschwer fehle und da es unzulässig sei, rückwirkend die Aufhebung einer Unterhaltspflicht zu verlangen.\n1.2 Mit seinen Berufungsanträgen hat der Berufungskläger nicht eine «Festsetzung» der Unterhaltsbeiträge sondern eine Aufhebung bzw. «Neuformulierung» von Ziffer 2 der Verfügung vom 7. September 2016 verlangt. Hätte er beim Antrag auf Neuformulierung den Unterhaltsbeitrag an die Tochter nicht erwähnt, hätte man davon ausgehen müssen, er beantrage eine Aufhebung des Kindesunterhaltsbeitrages, was er eben nicht gewollt hat. Im Weitern tangiert die Frage, ob der Unterhaltsbeitrag gegebenenfalls rückwirkend aufgehoben werden kann, nicht das Eintreten sondern die materielle Begründetheit. Mit dem Nichteintretensantrag in diesem Punkt (Unzulässigkeit der Rückwirkung) wird jedoch klar, dass die Ehefrau davon ausgeht, dass die Berufungsanträge des Ehemannes insofern einen Verschrieb darstellen, als er die «Neuformulierung» von Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung mit Wirkung ab 16. September 2016 verlangt. Aus den bei der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren sowie aus der Berufungsbegründung geht deutlich hervor, dass der Berufungskläger für die Dauer des Verfahrens und somit ab Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens der Ehefrau ab 16. September 2015 keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlen will. Die Rüge der Berufungsbeklagten ist unbegründet und auf die Berufung ist einzutreten.\n2.1 Mit Eheschutzurteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 15. März 2006 wurde der Unterhaltsbeitrag für C.___ auf CHF 1‘700.00 zuzüglich Kinderzulage und jener für die Ehefrau auf CHF 3‘800.00 zuzüglich der Hälfte des dem Ehemann ausbezahlten Bonus festgesetzt. Im Rahmen des von der Ehefrau im Jahre 2008 angehobenen Ehescheidungsverfahrens, das später wieder zurückgezogen worden ist, wurde am 15. Dezember 2008 der monatliche Unterhaltsbeitrag für C.___ auf CHF 1‘800.00 zuzüglich Kinderzulage und der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau auf CHF 3‘915.00 zuzüglich der Hälfte des dem Ehemann ausbezahlten Bonus erhöht. Vorsorgliche Massnahmen gelten grundsätzlich bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens durch ein Sach- oder Prozessurteil. Wird die Scheidungsklage abgewiesen oder die Klage oder das gemeinsame Begehren zurückgezogen, fallen folglich die im gleichen Verfahren angeordneten Massnahmen dahin (Annette Spycher in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, Art. 276 N 20). Umstritten ist, ob Anordnungen des Eheschutzgerichts, welche in einem Massnahmeverfahren nach Art. 276 ZPO abgeändert wurden, nach Rückzug oder Abweisung der Scheidungsklage wieder aufleben (vergl. hiezu Annette Spycher, a.a.O., Art. 271 N 19). In einem neueren Bundesgerichtsentscheid (BGE 137 III 614) wird diese Frage nun dahingehend beantwortet, als dass vorsorgliche Massnahmen trotz Rückzug der Scheidungsklage weitergelten, solange die Parteien getrennt leben und keiner von ihnen beim nunmehr zuständigen Eheschutzgericht eine Abänderung verlangt.\n2.2 Die Vorderrichterin nimmt in ihrer Verfügung vom 7. September 2016 Bezug auf die im früheren Ehescheidungsverfahren getroffenen vorsorglichen Massnahmen vom 15. Dezember 2008. Da beide Parteien übereinstimmend die am 15. Dezember 2008 getroffenen vorsorglichen Massnahmen als verbindlich erachten (Eingabe der Ehefrau vom 20. April 2016, Eingabe des Ehemannes vom 2. Juni 2016), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Massgeblichkeit der Unterhaltsregelung und es ist auf die am 15. Dezember 2008 getroffenen vorsorglichen Massnahmen abzustellen.\n3.1 Der Berufungskläger hat am 16. September 2015 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Ehescheidungsklage eingereicht. Anlässlich der Verhandlung vom 17. März 2016 hat die Berufungsbeklagte beantragt, die am 15. Dezember 2008 getroffenen vorsorglichen Massnahmen seien zu bestätigen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Zahlungen seit 5 Jahren nicht mehr vorgenommen würden. Als Reaktion auf diesen Antrag hat der Berufungskläger erklärt, es sei nun auf die Zeit nach der Scheidung vorauszuschauen. Die Ehefrau sei bereits jetzt in der Lage, ihren gebührenden Bedarf selbst zu decken. Er habe bis anhin immer gezahlt. Mit Eingabe vom 20. April 2016 hat die Berufungsbeklagte ihren bereits an der Verhandlung vom 17. März 2016 betreffend vorsorgliche Massnahmen gestellten Antrag wiederholt. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 hat der Berufungskläger beantragt, er sei zu verpflichten, für die Tochter C.___ mit Wirkung ab 16. September 2015 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘800.00 zuzüglich Kinderzulage zu bezahlen. Im Weitern sei festzustellen, dass die Ehefrau mit Wirkung ab 16. September 2015 keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hat und dass sie keinen Anspruch auf ihm in der Vergangenheit allenfalls ausbezahlte Boni hat."}