{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-80_2016-12-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133093&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "17cf7c997ff9c23da95040e8164ffe52"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.12.2016 ZKBER.2016.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:39", "Checksum": "134b9a9ec6824ff97d061a6436d9e737", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.12.2016 ZKBER.2016.80\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\n|\nUrteil vom 8. Dezember 2016\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiberin Kofmel\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,\nBerufungskläger\ngegen\nB.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann,\nBerufungsbeklagte\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Die Parteien leben seit 2005 getrennt. Sie haben die gemeinsame Tochter, C.___, geb. [...] 2004. Mit Eheschutzurteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 15. März 2006 wurde der Unterhaltsbeitrag für C.___ auf CHF 1‘700.00 zuzüglich Kinderzulage und jener für die Ehefrau auf CHF 3‘800.00 festgesetzt. Im Rahmen des von der Ehefrau im Jahre 2008 angehobenen Ehescheidungsverfahrens, das später wieder zurückgezogen worden ist, wurde am 15. Dezember 2008 der monatliche Unterhaltsbeitrag für C.___ auf CHF 1‘800.00 zuzüglich Kinderzulage erhöht. Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau wurde für die Zeit ab Hausverkauf auf CHF 3‘915.00 festgelegt. Die bereits mit Urteil vom 15. März 2006 angeordnete Bestimmung, dass der Ehemann der Ehefrau die Hälfte der ihm ausbezahlten Boni zu bezahlen hat, wurde bestätigt.\n2. Am 16. September 2015 reichte der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen die Ehescheidungsklage ein. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 17. März 2016 stellte die Ehefrau für die Dauer des Verfahrens den Antrag, die Verfügungen vom 15. Dezember 2008 und 15. März 2006 seien in dem Sinne zu bestätigen, als der Ehemann für C.___ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘800.00 und für sie persönlich von CHF 3‘915.00 zu bezahlen habe. Die Anordnung, wonach der Ehemann ihr die Hälfte des ihm ausbezahlten Bonus zu bezahlen habe, sei ebenfalls zu bestätigen. Am 7. September 2016 erliess die Amtsgerichtspräsidentin folgende Verfügung:\n1. […]\n2. Die vorsorglichen Massnahmen gemäss der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 15.12.2008, wonach der Ehemann für die Dauer des Verfahrens:\n- für C.___ CHF 1‘800.00 monatlich im Voraus;\n- für die Ehefrau CHF 3‘915.00 im Voraus;\n- für die Ehefrau die Hälfte des dem Ehemann ausbezahlten Bonus,\nzu bezahlen hat, werden bestätigt.\n3. […].\n3. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung. Er stellt den Antrag, Ziffer 2 der Verfügung vom 7. September 2016 sei aufzuheben und neu wie folgt zu formulieren:\n«Für die Dauer des Verfahrens hat der Ehemann der Ehefrau für die Tochter C.___ gemäss Verfügung vom 15.12.2008 weiterhin monatlich im Voraus Fr. 1‘800.00 zu bezahlen.\nMit Wirkung ab 16.9.2016 hat die Ehefrau für die Dauer des Verfahrens keinen Anspruch mehr auf persönliche Unterhaltsbeiträge und keinen Anspruch mehr auf die Hälfte des dem Ehemann ausbezahlten Bonus.»\nEventualiter: «Mit Wirkung ab 16.9.2016 hat der Ehemann der Ehefrau für die Dauer des Verfahrens einen persönlichen Unterhaltsbeitrag nach richterlichem Ermessen, maximal jedoch von Fr. 1‘200.00 zu bezahlen. Die Ehefrau hat keinen Anspruch mehr auf die Hälfte des dem Ehemann ausbezahlten Bonus.»\nDie Ehefrau stellt den Antrag, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.\n4. Über die Berufung kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Vorbringen der Parteien und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}