3. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die obergerichtlichen Verfahren wird abgewiesen. 4. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. 5. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen. 6. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘093.00 zu bezahlen. 7. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet. Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.