Für das Beschwerdeverfahren ist keine Entschädigung zuzusprechen. Das von der Ehefrau für die beiden obergerichtlichen Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist angesichts des resultierenden Überschusses abzuweisen. Die von der Ehefrau dem Ehemann für das Berufungsverfahren zu bezahlende Parteientschädigung wird gestützt auf die eingereichte Kostennote auf CHF 1‘093.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch von A.