Die Beschwerde der Ehefrau ist aus diesen Gründen abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss wird die Ehefrau sowohl für das Berufungs- wie auch für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (vgl. für das Beschwerdeverfahren BGE 137 III 470 und Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die Kosten betragen für das Berufungsverfahren CHF 1‘000.00 und für das Beschwerdeverfahren CHF 500.00. Für das Beschwerdeverfahren ist keine Entschädigung zuzusprechen.