Die bei den Abonnementskosten für die Tochter C.___ geltend gemachte Differenz von CHF 33.00 (65.00 statt 32.00) kann aufgerechnet werden. Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen resultiert neu ein zivilprozessualer Zwangsbedarf von CHF 5‘276.00 (5‘580.00 – 100.00 – 110.00 – 127.00 + 33.00). Bei massgebenden Einkünften von CHF 5‘680.00 (6‘480.00 – 800.00) verbleibt ein monatlicher Überschuss von CHF 404.00, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst. Die Beschwerde der Ehefrau ist aus diesen Gründen abzuweisen.