Weiter rügt die Ehefrau das ihr für den massgebenden Zeitpunkt der Gesuchseinreichung angerechnete hypothetische Einkommen von CHF 800.00 pro Monat. Im Hinblick auf die Beurteilung der Mittellosigkeit sei es nach konstanter Rechtsprechung unzulässig, ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen gelassen werden. Verzichtet man nämlich auf die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens von CHF 800.00, müssen auf der Bedarfsseite konsequenterweise auch die Kosten für den Arbeitsweg von CHF 100.00 und der Zuschlag für das auswärtige Essen von CHF 110.00 weggelassen werden.