5.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet mit identischem Wortlaut wie in der Berufung gegen die Unterhaltsregelung die Höhe der ihr zugestandenen Nebenkosten von CHF 350.00 pro Monat. Eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts vermag sie damit allerdings nicht zu begründen. Es kann dazu vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen bei der vorstehenden Behandlung der Berufung verwiesen werden. 5.4 Weiter rügt die Ehefrau das ihr für den massgebenden Zeitpunkt der Gesuchseinreichung angerechnete hypothetische Einkommen von CHF 800.00 pro Monat.