Der Amtsgerichtspräsident erwog sodann, mit einem monatlichen Überschuss von aktuell CHF 900.00 und einem monatlichen Überschuss ab 1. November 2016 von CHF 1‘770.00 sei die Ehefrau ohne Weiteres in der Lage, die ab Gesuchseinreichung am 26. Juli 2016 angefallenen und zukünftig anfallenden Gerichts- und Parteikosten – die Gutachterkosten und die aufwendigsten Anwaltskosten seien vor Gesuchseinreichung entstanden – innert 1 bis maximal 2 Jahren zu bezahlen. Das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege sei dementsprechend abzuweisen. 5.3