Sie muss deshalb abgewiesen werden. 5.1 Zu beurteilen ist noch die Beschwerde gegen die Abweisung des von der Ehefrau bei der Vorinstanz am 26. Juli 2016 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 135 I 221 E. 5.1). Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art.