Wenn man in der Bedarfsrechnung der Ehefrau CHF 65.00 statt CHF 32.00 einsetzt, müsste man die entsprechende Korrektur beim Ehemann nämlich ebenfalls vornehmen. Unter dem Strich resultierte bloss eine minime Korrektur gegenüber der Berechnung des Amtsgerichtspräsidenten (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7 f.), so dass sich so oder so keine Anpassung des angefochtenen Unterhaltsbeitrages rechtfertigte. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Berufung der Ehefrau gegen die neue Unterhaltsregelung des Amtsgerichtspräsidenten in allen Punkten als unbegründet erweist. Sie muss deshalb abgewiesen werden.